Satzung der Spiritual & Gospel Singers Dresden e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein hat den Namen: Spiritual & Gospel Singers Dresden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e. V. . 
     
  2. Der Sitz des Vereins ist in Dresden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck des Vereins und Maßnahmen zur Realisierung des Vereinszwecks

  1. Der Zweck des Vereins setzt sich zusammen aus drei Komponenten: einer künstlerischen, einer sozialen und einer geselligen Komponente. Das bedeutet: 
    • die Pflege, Förderung und Popularisierung afroamerikanischer, afrikanischer und amerikanischer Musik, insbesondere Spiritual, Gospel, Blues und Jazz. 
    • das mittelbare und unmittelbare Wirken zur Unterstützung sozialer Maßnahmen und zur Milderung sozialer Mängel sowohl im materiellen als auch im kulturellen Bereich. Dabei ist anzustreben, ein möglichst breit gefächertes Spektrum an Zielgruppen zu erreichen. 
    • die Förderung kultureller Betätigungen als sinnvolle Freizeitgestaltung.

  2. Dieser Vereinszweck wird verwirklicht durch: 
    • regelmäßige Chorproben
    • Konzerte und Auftritte, d. h.
      • Konzerte, die vorwiegend der künstlerischen Selbstverwirklichung des Chores dienen,
      • Konzerte, die vorwiegend der Beschaffung finanzieller Mittel für wohltätige, mildtätige und karitative Zwecke dienen und
      • Auftritte, die unmittelbar sozial schwachen oder benachteiligten Menschen zur Freude gereichen.
      Dabei ist ein ausgewogenes Verhältnis dieser drei Formen anzustreben.
    • gemeinschaftsbildende und fördernde Maßnahmen.
       
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 
     
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
     
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
     
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
     
  7. Personen, die keine Mitglieder sind und die zur Umsetzung des Zwecks des Vereins beitragen, können mit einer Ehrenamtspauschale vergütet werden.

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§ 3 Mitglieder des Vereins / Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein setzt sich zusammen aus : 
      - aktiven Mitgliedern (Sängerinnen, Sänger) 
      - fördernden Mitgliedern und 
      - Ehrenmitgliedern. 
     
  2. Die aktive und fördernde Mitgliedschaft steht grundsätzlich jeder natürlichen Person frei, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet. 
     
  3. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. 
     
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit der Chorleitung. 
     
  5. Durch die Mitgliedschaft können keine Schadenersatzansprüche gegen den Verein abgeleitet werden.

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§ 4 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes aktive Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und bei allen weiteren Abstimmungen. 
     
  2. Alle Mitglieder können an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Ausgenommen hiervon ist die Teilnahme an Vorstandssitzungen und Kassenrevisionen. 
     
  3. Jedes Mitglied hat jederzeit das Recht, Vorschläge jeglicher Art zu machen oder Anträge zu stellen.

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§ 5 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft im Verein setzt das ideelle Motiv gemäß § 2 der Satzung und die Anerkennung der Satzung voraus. 
     
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich im Vereinsinteresse zu betätigen und sich für den Verein und seine Ziele einzusetzen. 
     
  3. Jedes aktive Mitglied hat die von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Beiträge werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins sind unzulässig.
     
  4. Fördernde Mitglieder erklären auf dem Aufnahmeantrag ihre Bereitschaft zur Zahlung eines jährlichen Förderbeitrages nach eigenem Ermessen. Förderbeiträge können auch in Form von Sachzuwendungen oder z. B. durch die Bereitstellung von Probenräumen geleistet werden.
     
  5. Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, an den Probenterminen teilzunehmen, es sei denn, zwingende Gründe stehen dem entgegen. Diese Gründe sind frühestmöglich dem Vorstand mitzuteilen, welcher entsprechend die Chorleitung informiert.
     
  6. Bei zwingenden Gründen kann die Mitgliedschaft vorübergehend ruhen, wenn die zwingenden Gründe über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten vorliegen. Im Antrag ist ein voraussichtliches Enddatum des Ruhens anzugeben. Durch das Mitglied ist ein entsprechender schriftlicher Antrag zu stellen. Der Antrag kann nur bei Vorliegen zwingender Gründe durch den Vorstand in Übereinstimmung mit der Chorleitung abgelehnt werden.

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§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet :
      a) mit dem Tod des Mitgliedes, 
      b) durch freiwilligen Austritt, 
      c) durch Erlöschen der Mitgliedschaft, 
      d) durch Ausschluß aus dem Verein. 
     
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vereinsvorstand zum frühestmöglichen Zeitpunkt. 
     
  3. Nimmt ein Mitglied über einen Zeitraum von 3 Monaten nicht am Vereinsleben teil, so erlischt die Mitgliedschaft, es sei denn, es liegen für die Nichtteilnahme wichtige Gründe vor und der Vereinsvorstand wurde darüber umgehend informiert.
     
  4. Ein Mitglied, das mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als 6 Monate im Rückstand ist und den Beitrag auch nach erfolgter schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten entrichtet, wird ausgeschlossen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
     
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Vereinsinteressen und der Satzung zuwidergehandelt hat. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ist das Mitglied nicht in der Versammlung anwesend, wird ihm der Ausschließungsbeschluss vom Vorstand schriftlich mitgeteilt.
     
  6. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

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§ 7 Die Organe des Vereins

Organe des Vereins sind :
  a) die Mitgliederversammlung und 
  b) der Vorstand.

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§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten. Sie hat folgende Aufgaben :
    a) Feststellung, Abänderung der Vereinssatzung,
    b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
    c) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des alten Vorstandes,
    d) Wahl des neuen Vorstandes (alle 2 Jahre)
    e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    h) Wahl eines Kassenprüfers (alle 2 Jahre)
     
  2. Der Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung durch Einladung in schriftlicher Form, die sowohl postalisch als auch per E-Mail erfolgen kann. Die Einladung hat mindestens 3 Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Der Vorstand schlägt eine Tagesordnung vor, über die zu Beginn der Mitgliederversammlung befunden wird.
     
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand innerhalb von 3 Wochen unter Beachtung von Absatz 2 einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
     
  4. Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung von 2 Personen.
     
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Vereinsmitglieder anwesend ist.
     
  6. In der Mitgliederversammlung entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Versammlungsleitung. Personenentscheidungen sind geheim durchzuführen.
     
  7. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitgliederversammlung, jedoch mindestens der Hälfte aller aktiven Mitglieder.
     
  8. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der aktiven Mitglieder.
     
  9. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt und dem zuständigen Registergericht anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
     
  10. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer, einem Vorstandsmitglied und einem Mitglied der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.
     
  11. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
     
  12. Wahlen können bei Bedarf auch elektronisch durchgeführt werden. Das angewendete elektronische Wahlverfahren muss nachweislich die fünf allgemeinen Wahlgrundsätze (frei, gleich, geheim, allgemein und unmittelbar) einhalten.
     
  13. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlung durchgeführt. In geeigneten Fällen ist auch die Durchführung in Form einer Online-Versammlung möglich. Hierzu wird der Vorstand einen Online-Konferenzraum bereitstellen und den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Versammlung die Zugangsdaten zukommen lassen. Die Entscheidung über die Art der Mitgliederversammlung trifft der Vorstand.

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§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) leitet den Verein und besteht aus 3 natürlichen Personen : 
      - dem Vorsitzenden,    
      - dem Stellvertreter für Organisatorisches, 
      - dem Stellvertreter für Finanzen. 
     
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 
     
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl oder Wiederwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln in geheimer Wahl zu wählen.
     
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so wird durch eine umgehend einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung ein neues Mitglied in den Vorstand gewählt. Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, wird durch eine umgehend einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung der gesamte Vorstand neu gewählt.
     
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
     
  6. Stellen mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder einen Antrag auf Abwahl eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstandes, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.

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§ 10 Die Chorleitung

  1. Die Chorleitung besteht aus dem künstlerischen Leiter und optional einem künstlerischen Beirat.
     
  2. Die Chorleitung ist für die Qualität, Leistung und künstlerische Gestaltung des Chores verantwortlich.
     
  3. Das Liedgut wird von der Chorleitung ausgewählt. Dabei sind die Vorschläge aus dem Chor hinreichend zu berücksichtigen.
     
  4. Die Entscheidung über die Benennung des künstlerischen Leiters bzw. die Beendigung der Zusammenarbeit mit dem künstlerischen Leiter erfolgt durch eine Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der aktiven Mitglieder.
     
  5. Der künstlerische Beirat kann durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung benannt werden.

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§ 11 Die Geschäftsordnung

  1. Zur Regelung der inneren Abläufe und zur Aufgabenabgrenzung gibt sich der Verein eine innere Ordnung (Geschäftsordnung). Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

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§ 12 Die Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 (8) festgelegten Mehrheit beschlossen werden.
     
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für mildtätige Zwecke. Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung mit der in § 8 (8) festgelegten Mehrheit.
     
  3. Dasselbe gilt, wenn der Vereinszweck geändert oder erweitert wird, es sei denn, der neue Vereinszweck ist gleichfalls gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und hat die Förderung kultureller Betätigungen zum Ziel.
     
  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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§ 13 Verträglichkeitsklausel

  1. Die Zugehörigkeit zum Vorstand und zum künstlerischen Beirat schließen einander nicht aus. 

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§ 14 Schlussbestimmung

  1. Diese Satzung tritt in Kraft mit dem Beschluss der Gründungsversammlung am 12.01.2004. Sie wurde geändert durch die Mitgliederversammlungen am 02.03.2009, am 01.02.2010, am 16.01.2012, am 24.04.2017, letzte Änderung 28.02.2022.

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